Amateurfunk als Hobby

USKA-Sektion Glarnerland: Statuten

[Update 12.1.2014]


NAME, SITZ und ZWECK

  • 1. Unter dem Namen „Sektion Glarnerland der Union Schweizerischer Kurzwellen-Amateure (USKA)“ besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein, nachfolgend „Sektion Glarnerland“ genannt, ist eine Sektion im Sinne von Art. 13 - 16 der Statuten der USKA.
     
  • 2. Der Sitz der Sektion ist der jeweilige Wohnort des Präsidenten.
     
  • 3. Der Zweck der Sektion besteht darin:
    • 3.1  Wahrung der Interessen der Funkamateure im Glarnerland und Umgebung.
    • 3.2  Organisation von Mitgliederzusammenkünften, Kursen, Vorträgen, Wettbewerben, Betrieb einer Klubstation.
    • 3.3  Zusammenarbeit mit der USKA, insbesondere Erfüllung der Pflichten, die den Sektionen in den Statuten der USKA auferlegt sind.


MITGLIEDSCHAFT

  • 4. Die USKA-Sektion Glarnerland besteht aus:
    Aktivmitgliedern
    Passivmitgliedern
    Ehrenmitgliedern
    • 4.1  Aktivmitglieder sind Personen, die zur Bedienung einer Amateur-Sendestation berechtigt sind oder ein Empfangsrufzeichen besitzen.
    • 4.2  Passivmitglieder sind Personen, die nicht zur Bedienung einer Amateur-Sendestation berechtigt sind und die kein Empfangsrufzeichen besitzen.
    • 4.3  Zu Ehrenmitgliedern können von der Hauptversammlung Personen ernannt werden, die sich um die USKA-Sektion Glarnerland oder das Amateurfunkwesen besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.
       
  • 5. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt während des Jahres provisorisch durch den Vorstand. Die endgültige Aufnahme wird durch die Hauptversammlung bestätigt. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmegesuches, welche nicht begründet werden muss, kann der Bewerber Rekurs erheben, welcher dann durch die Hauptversammlung behandelt wird. Die Gründe der Ablehnung sind im Rekursverfahren bekannt zu geben. Ein Jahresbeitrag wird erst ab endgültiger Aufnahme fällig.
     
  • 6. Die Mitgliedschaft erlischt infolge:
    • 6.1  Austritt auf Ende des Kalenderjahres
    • 6.2  Streichung durch den Vorstand wegen Nichtbezahlung des Jahresbeitrages trotz schriftlicher Mahnung
    • 6.3  Ausschluss durch die Hauptversammlung
    • 6.4  Tod
       
  • 7. Mitglieder, welche der Sektion Schaden oder Unehre irgendwelcher Art zufügen, können durch den Vorstand ohne Angabe der Gründe provisorisch ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann innert Monatsfrist zuhanden der nächsten Hauptversammlung rekurieren; der Rekurs hat aufschiebende Wirkung. Die Hauptversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss bzw. den Rekurs. Die Gründe des Ausschlusses sind im Rekursverfahren bekannt zu geben.
     
  • 8. Bei Abstimmungen in USKA-Angelegenheiten sind nur Mitglieder der USKA stimmberechtigt.
     

MITTEL

  • 9. Die für die Tätigkeit erforderlichen Geldmittel werden wie folgt beschafft:
    • 9.1  Jahresbeiträge
    • 9.2  Kapitalerträge
    • 9.3  Entschädigung für Dienstleistungen
    • 9.4  Schenkungen und Gönnerbeiträge
    • 9.5  Überschüsse aus Veranstaltungen
       
  • 10. Die Mitglieder verpflichten sich, einen Jahresbeitrag zu bezahlen. Dessen Höhe wird durch die Hauptversammlung festgesetzt.
     
  • 11. Die Mitglieder trifft keine Haftbarkeit für die Verpflichtungen des Vereins. Für diese haftet nur das Vereinsvermögen.
     

ORGANISATION

  • 12. Oberstes Organ ist die jährliche Hauptversammlung. Sie behandelt folgende Geschäfte:
    • 12.1  Begrüssung
    • 12.2  Wahl der Stimmenzähler
    • 12.3  Protokoll
    • 12.4  Mutationen
    • 12.5  Jahresberichte
    • 12.6  Jahresrechnung, Budget, Revisorenbericht
    • 12.7  Festsetzen der Jahresbeiträge
    • 12.8  Wahl des Vorstandes
    • 12.9  Wahl der Rechnungsrevisoren
    • 12.10  Wahl der USKA-Delegierten, Meinungsbildung
    • 12.11  Statutenänderungen
    • 12.12  Rekurse und Anträge
    • 12.13  Jahresprogramm
    • 12.14  Verschiedenes und allgemeine Diskussion

Diese Traktandenliste kann jederzeit durch den Vorstand ergänzt werden.
Bei allen Abstimmungen gilt das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmgleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten. Änderungen und Ergänzungen der Statuten erfordern eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
 

VORSTAND

  • 13. Der Vorstand besteht aus:
    • 13.1  Präsident
    • 13.2  Vizepräsident
    • 13.3  Kassier
    • 13.4  Sekretariat
    • 13.5  Technischer Leiter

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Präsident oder der Vizepräsident und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.

  • 14. Die Hauptversammlung wird schriftlich, mindestens 14 Tage zum Voraus einberufen.
  • 15. Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann durch den Vorstand oder auf Begehren eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.
     
  • 16. Der Vorstand übt sein Amt ehrenamtlich aus.
     
  • 17. Die Hauptversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren. Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt drei Jahre.
     
  • 18. Zur Bearbeitung spezieller Probleme oder zur Ausführung besonderer Aufgaben kann die Hauptversammlung Sonderauschüsse bestellen.
     

AUFLÖSUNG

  • 19. Die Auflösung der Sektion kann durch die Hauptversammlung mit einem Mehr von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Das Vermögen geht zur Verwahrung an die USKA. Wird innert fünf Jahren keine entsprechende, von der USKA anerkannte Vereinigung gegründet, geht das Vermögen endgültig an die USKA über.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  • 20. Die vorstehenden Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 25. Januar 2008 in Nuolen in Kraft gesetzt und ersetzen diejenigen vom 27. Januar 1995. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch den Vorstand der USKA.




8855 Nuolen, 25. Januar 2008

Der Präsident: Renato Schlittler, HB9BXQ
Die Sekretärin: Maya Appenzeller Blaser, HB9DLN