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Amateurfunk als Hobby

USKA-Sektion Glarnerland: Statuten

Stand: 31.01.2025

ALLGEMEINES

Im Text verwendete Bezeichnungen

Zur besseren Lesbarkeit werden nachfolgend hauptsächlich männliche Personen- und Stellenbezeichnungen verwendet. Wir verzichten bewusst auf ein geschlechtsneutrales Formulieren.

  1. NAME

Unter dem Namen „Sektion Glarnerland der Union Schweizerischer Kurzwellen-Amateure (USKA)“ besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Der Verein, nachfolgend „USKA-Sektion Glarnerland“ genannt, ist eine Sektion im Sinne von Art. 4.1.2 ff der Statuten der Union Schweizerischer Kurzwellen-Amateure (USKA). 

  1. SITZ

Der Sitz der Sektion ist der jeweilige Wohnort des Präsidenten. 

  1. ZWECK

Der Zweck der Sektion besteht darin:

    1. Wahrung der Interessen der Funkamateure im Glarnerland und Umgebung.
    2. Organisation von Mitgliederzusammenkünften, Kursen, Vorträgen, Wettbewerben, Betrieb einer Klubstation.
    3. Zusammenarbeit mit der USKA, insbesondere Erfüllung der Pflichten, die den Sektionen in den Statuten der USKA auferlegt sind.
  1. MITGLIEDSCHAFT
    1. Die USKA-Sektion Glarnerland bildet folgende Mitgliederkategorien:
      1. Aktivmitglied

Aktivmitglieder sind Personen, die zur Bedienung einer Amateur-Sendestation berechtigt sind oder ein Empfangsrufzeichen besitzen.

      1. Passivmitglied

Passivmitglieder sind Personen, die nicht zur Bedienung einer Amateur-Sendestation berechtigt sind und die kein Empfangsrufzeichen besitzen.

      1. Ehrenmitglied

Zu Ehrenmitgliedern können von der Hauptversammlung Personen ernannt werden, die sich um die USKA-Sektion Glarnerland oder das Amateurfunkwesen besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.

    1. Aufnahme

 Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt während des Jahres provisorisch durch den Vorstand. Die endgültige Aufnahme wird durch die Hauptversammlung bestätigt. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmegesuches, welche nicht begründet werden muss, kann der Bewerber Rekurs erheben, welcher dann durch die Hauptversammlung behandelt wird. Die Gründe der Ablehnung sind im Rekursverfahren bekannt zu geben. Ein Jahresbeitrag wird erst ab endgültiger Aufnahme fällig. 

    1. Austritt

Der Austritt aus der USKA-Sektion Glarus ist jederzeit möglich durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Bei Austritt ist der Mitgliederbeitrag für das laufende Vereinsjahr (01. Januar bis 31. Dezember) geschuldet. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Mitglieds.

Nach Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das ehemalige Mitglied alle Rechte und Pflichten gegenüber der USKA-Sektion Glarnerland.

    1. Ausschluss

Mitglieder, welche den finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Sektion trotz schriftlicher Mahnung nicht erfüllen, können aus der USKA-Sektion Glarnerland ausgeschlossen werden.

Mitglieder, welche der Sektion Schaden oder Unehre irgendwelcher Art zufügen, können durch den Vorstand ohne Angabe der Gründe provisorisch ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann innert Monatsfrist zuhanden der nächsten Hauptversammlung rekurrieren; der Rekurs hat aufschiebende Wirkung. Die Hauptversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss bzw. den Rekurs. Die Gründe des Ausschlusses sind im Rekursverfahren bekannt zu geben.

    1. Abstimmungen
      1. Bei Abstimmungen in Angelegenheiten der USKA-Sektion Glarnerland sind alle Mitglieder stimmberechtigt.
      2. Bei Abstimmungen in Angelegenheiten der USKA sind nur Mitglieder der USKA stimmberechtigt. 
  1. MITTEL
    1. Die für die Tätigkeit erforderlichen Geldmittel werden wie folgt beschafft:
      1. Jahresbeiträge
      2. Kapitalerträge
      3. Entschädigung für Dienstleistungen
      4. Schenkungen und Gönnerbeiträge
      5. Überschüsse aus Veranstaltungen 
    2. Die Mitglieder verpflichten sich, einen Jahresbeitrag zu bezahlen. Dessen Höhe wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. 
    3. Die Mitglieder trifft keine Haftbarkeit für die Verpflichtungen des Vereins. Für diese haftet nur das Vereinsvermögen. 
  2. ORGANISATION
    1. Oberstes Organ ist die jährliche Hauptversammlung. Sie behandelt folgende Geschäfte:
      • Begrüssung
      • Wahl der Stimmenzähler
      • Protokoll
      • Mutationen
      • Jahresberichte
      • Jahresrechnung, Budget, Revisorenbericht
      • Festsetzen der Jahresbeiträge
      • Wahl des Vorstandes
      • Wahl der Rechnungsrevisoren
      • Wahl der USKA-Delegierten, Meinungsbildung
      • Statutenänderungen
      • Rekurse und Anträge
      • Jahresprogramm
      • Verschiedenes und allgemeine Diskussion
    2. Diese Traktandenliste kann jederzeit durch den Vorstand ergänzt werden.

    1. Bei allen Abstimmungen gilt das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmgleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten. Änderungen und Ergänzungen der Statuten erfordern eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 
  1. VORSTAND
    1. Der Vorstand besteht aus:
      1. Dem Präsidenten
      2. Mindestens 4 weiteren Mitgliedern. Aus diesen bestimmt der Vorstand den Vizepräsidenten, den Aktuar, den Kassier und den technischen Leiter.
      3. Der Vorstand kann aus weiteren Mitgliedern bestehen, die spezielle Aufgaben im Verein übernehmen.
      4. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.
      5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Präsident oder der Vizepräsident und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.
      6. Der Vorstand übt sein Amt ehrenamtlich aus. 
  2. HAUPTVERSAMMLUNG
    1. Die Hauptversammlung wird schriftlich, mindestens 14 Tage zum Voraus einberufen.
    2. Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann durch den Vorstand oder auf Begehren eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.
    3. Die Hauptversammlung (ordentliche/ausserordentliche) kann auf folgende Art und Weise durchgeführt werden:
      1. Physische Präsenz der Mitglieder (Normalfall).
      2. Mit elektronischen Mitteln ohne Tagungsort (z.B. Videokonferenz).
      3. In einer gemischten Form (Hybridveranstaltung – physische und virtuelle Teilnahme der Mitglieder).
    4. Wird eine Hauptversammlung mit elektronischen Mitteln ohne Tagungsort durchgeführt, regelt der Vorstand die Verwendung elektronischer Mittel.
    5. Treten während der Hauptversammlung technische Probleme auf, so dass die Hauptversammlung nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden kann, so muss sie wiederholt werden. Beschlüsse, welche die Hauptversammlung vor dem Auftreten der technischen Probleme gefasst hat, bleiben gültig.
    6. Die Hauptversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren. Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt drei Jahre.
    7. Zur Bearbeitung spezieller Probleme oder zur Ausführung besonderer Aufgaben kann die Hauptversammlung Sonderausschüsse bestellen.
  3. AUFLÖSUNG

Die Auflösung der USKA-Sektion Glarnerland kann durch die Hauptversammlung mit einem Mehr von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Hauptversammlung.

  1. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Die vorstehenden Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 31. Januar 2025 in Näfels in Kraft gesetzt und ersetzen diejenigen vom 25. Januar 2008. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch den Vorstand der USKA.

8752 Näfels, 31. Januar 2025

Der Präsident: Renato Schlittler, HB9BXQ
Der Aktuar: Thomas Lippmann, HB9TMD